Unsere Vereinssatzung:
Satzung der Narrenzunft Untereicher Keazalälle e.V.
1. Namen und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Untereicher Keazalälle e.V.“. Er hat seinen Sitz in Altenstadt.
2. Zweck des Vereines
Die Narrenzunft Untereicher Keazalälle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereines ist die Pflege des bodenständigen alemannischen Brauchtums und die Erforschung der früheren Fasnetssitten der ehemaligen Gemeinde Untereichen. Er fördert in gleicher Weise alte, wertvolle Überlieferungen und pflegt das kulturelle Leben in der Gemeinde. Er hält ständige Kontaktpflege zu anderen Narrenzünften, Vereinen und Organisationen.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Die Narrenzunft besteht aus -Passiven Mitgliedern -Aktiven Mitgliedern Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die unbescholtenen Rufes ist, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dasselbe gilt für passive Mitglieder.
6. Aufnahme
Zur Aufnahme des Mitglieds ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied ist berechtigt an Veranstaltungen der Narrenzunft teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren besitzt Stimmrecht, ab 18 Jahren das Wahlrecht. Das Mitglied ist verpflichtet die Satzung zu befolgen und nach Möglichkeit an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Das Mitglied hat die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
8. Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks nach J 2 zu verwenden. Der Betrag ist jährlich zu entrichten.
9. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet - bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages - durch Tod - durch Ausschluß Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich Handlungen zuschulden kommen lässt, welche dem Verein Schaden zufügen. Über den Ausschluss entscheiden die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.
10. Verwaltung des Vereins
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind - die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) - die Vorstandschaft
11. Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein Vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des J 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
12. Zusammensetzung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus - dem ersten Vorsitzenden - dem zweiten Vorsitzenden - dem Kassier - dem Schriftführer
13. Aufgaben der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen oder neu zu wählen. Alle drei Jahre ist eine Neuwahl durchzuführen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt. Dem Vorstand obliegt es die Veranstaltungen festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung besonderer Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Vorstandschaft haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern des Vereins. Ist die Vorstandschaft einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann die Vorstandschaft von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Über die Versammlung, Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegengezeichnet wird.
14. Zusammensetzung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren neben der Vorstandschaft zwei Kassenprüfer. Diese haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu geben.
15. Festsetzung und Inhalt der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist möglichst am 11.11. des Kalenderjahres durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so findet sie am vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende statt. Zur Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden eingeladen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im Aushangkasten des Vereins unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: -Bericht des ersten Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr -Entlastung der Vorstandschaft - Etwa anfallende Wahlen der Vorstandschaft -Entscheidung über Eintritt bzw. Ausschlüsse - Satzungsänderungen -Verschiedenes, Wünsche und Anträge Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Die Wahl erfolgt durch Handaufhebung. Verlangen mindestens zehn Prozent der Anwesenden eine geheime Wahl, so ist diese durchzuführen. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
16. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins bzw. bei Wegfallen seines bisherigen Zwecks müssen mindestens sieben Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. die Verschmelzung kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde. Die Auflösung kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies befürworten. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Fall der Änderung des Vereinszwecks ist das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Untereichen e. V.“ zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
17. In Kraft treten
Diese Satzung tritt an Stelle der mit Beschluss vom 14.11.1992 beschlossenen Satzung.
Altenstadt Untereichen, den 14.Nov.2010